Wir fördern das Leben in unserer Gemeinde

Förderrichtlinien zur Nutzung von Gebäudeleerstand und Baulücken
in der Gemeinde Dautphetal (Neufassung)

Die Gemeinde Dautphetal will vor dem Hintergrund des demografischen Wandels mit drohendem Bevölkerungsrückgang finanzielle Anreize zum Erhalt und der Nutzung leerstehender Wohnbausubstanz sowie zur Nutzung von Baulücken schaffen.

 

Dazu gewährt sie als freiwillige Leistung ausschließlich an Privatpersonen, eine finanzielle Unterstützung, bei der Realisierung der nachfolgend aufgeführten Fördertatbestände.

 

§ 1 Umfang der Förderung

Die Gemeinde Dautphetal fördert auf ihrem Gemeindegebiet sowohl die Wiederbewohn-barmachung leer stehender Wohngebäude als auch die Wohnhausbebauung von Baulücken durch die Bereitstellung eines Förderbetrages.
Der Förderbetrag kann jeweils nur im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereit gestellt werden.
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.


§ 2 Fördertatbestände

gefördert wird:

Wohnungsleerstand - Die Wiederbewohnbarmachung von mindestens seit 6 Monaten leer stehender Wohngebäude.
Wohnungsleerstand - Der Umbau leer stehender, landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude, sofern dort separate Wohneinheiten oder gewerbliche Nutzungen geschaffen werden. Die zu fördernde Wohneinheit muss den Mindestanforderungen an das Raumprogramm und die Wohnungsgröße nach den Förderrichtlinien des sozialen Wohnungsbaues entsprechen und mindestens 40 Jahre alt sein. Maßgebend für die Berechnung der jeweiligen Jahresfristen ist das Datum des Förderantrages.
Baulücken - Die Bebauung erschlossener Baulücken mit einem Wohngebäude in Gebieten gemäß Anlage 1.

Nicht förderfähig ist die Wiederbewohnbarmachung von leer stehendem Wohnungs-eigentum (Eigentumswohnungen) in Mehrfamilienhäusern sowie leer stehenden

(Miet-) Wohnungen.

 

§ 3 Förderberechtigte

Förderberechtigt sind Ehepaare, Alleinstehende und Lebensgemeinschaften.
Der Förderberechtigte muss das Förderobjekt als Hauptwohnung beziehen.
Davon abweichende Regelungen (z. B. für Investoren beim Kauf oder Um- und Ausbau von Mietobjekten) bedürfen einer Einzelfallentscheidung durch den Gemeindevorstand.


§ 4 Förderhöhe

Für Förderberechtigte nach § 2 Abs. 1 beträgt der einmalige Förderbetrag 6.000,-- €.
Je förderberechtigtem Kind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres erhöht sich der Förderbetrag um einmalig 2.000,-- €. Berücksichtigungsfähig sind alle bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren seit Bewilligung geborenen Kinder.
Der maximale Förderbetrag pro Förderobjekt beträgt 12.000,-- €.
Der Fördebetrag bei Baulücken nach § 2 Abs. 2 beträgt jeweils 50 % der Förderbeträge der Absätze 1-3.
Bei in den Arbeitslisten der Denkmalfachbehörde eingetragenen Objekten der Kategorie gemäß § 2 (1) a+b erhöht sich der Förderbetrag der Absätze 1-3 um jeweils 20 %.
Eine Auszahlung der bewilligten Förderbeträge erfolgt erst, nachdem sich die jeweiligen Förderberechtigten mit Hauptwohnsitz beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Dautphetal im Förderobjekt angemeldet haben.


§ 5 Antragstellung

Förderanträge sind schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Dautphetal einzureichen.

 

§ 6 Rückzahlung

Der gewährte Zuschuss ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn:


Der auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 gewährte Förderbetrag ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn das Förderobjekt vom Förderberechtigten in den ersten fünf Jahren nach Bezug wieder verkauft oder von ihm tatsächlich nicht mehr bewohnt wird.

 

Ab dem sechsten Jahr mindert sich der Rückzahlungsbetrag jährlich um 20 % der Gesamtförderung.

Eine Rückzahlungspflicht für den Förderbetrag der Kinder gemäß § 4 Abs. 2 besteht nur, wenn diese in den ersten fünf Jahren nach Bezug des geförderten Objektes ausziehen.

 

Maßgebend für die Berechnung eines Rückzahlungsbetrages ist im Falle eines Verkaufs das Datum des notariellen Kaufvertrages, ansonsten das Datum der Abmeldung als Hauptwohnsitz beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Dautphetal.


§ 7 Allgemeine Bedingungen

Potenzielle Förderobjekte - gemäß § 2 Abs. 1, die vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinien mit Hauptwohnsitz bezogen worden sind, sind nicht förderfähig.

Potenzielle Förderobjekte - gemäß § 2 Abs. 2, bei denen vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinien bereits ein Bauantrag zur Errichtung eines Wohngebäudes bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellt worden ist, sind nicht förderfähig.

Der Förderberechtigte hat – auch im Namen seiner förderberechtigten Kinder – im Zusammenhang mit seiner Antragstellung gegenüber der Gemeinde Dautphetal in schriftlicher Form verbindlich zu erklären, dass das Förderobjekt alle förderrelevanten Voraussetzungen des § 2 erfüllt und er die Gemeinde Dautphetal, sofern eine der rückzahlungsrelevanten Voraussetzungen des § 6 bei ihm bzw. einem seiner förderberechtigten Kindern eintritt, umgehend schriftlich davon in Kenntnis setzt. Darüber hinaus hat er sich in dieser verbindlichen Erklärung zu verpflichten, den anschließend durch die Gemeinde Dautphetal errechneten und von ihm schriftlich angeforderten Rückzahlungsbetrag innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens vollständig zurückzuzahlen.


§ 8 Schlussbestimmungen

Diese Förderrichtlinien treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die seitherigen „Förderrichtlinien zur Nutzung von Gebäudeleerstand und von Baulücken in Dautphetal“ vom 18.08.2008 treten gleichzeitig außer Kraft.

 

 

Den Flyer zum Förderkonzept, sowie die beschlossene Förderrichtlinie
stellen wir Ihnen in Kürze hier zum Download bereit!

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