Wir fördern das Leben in unserer Gemeinde
Förderrichtlinien zur Nutzung von Gebäudeleerstand und Baulücken
in der Gemeinde Dautphetal (Neufassung)
Die Gemeinde Dautphetal will vor dem Hintergrund des demografischen Wandels mit drohendem Bevölkerungsrückgang finanzielle Anreize zum Erhalt und der Nutzung leerstehender Wohnbausubstanz sowie zur Nutzung von Baulücken schaffen.
Dazu gewährt sie als freiwillige Leistung ausschließlich an Privatpersonen, eine finanzielle Unterstützung, bei der Realisierung der nachfolgend aufgeführten Fördertatbestände.
§ 1 Umfang der Förderung
§ 2 Fördertatbestände
gefördert wird:
Nicht förderfähig ist die Wiederbewohnbarmachung von leer stehendem Wohnungs-eigentum (Eigentumswohnungen) in Mehrfamilienhäusern sowie leer stehenden
(Miet-) Wohnungen.
§ 3 Förderberechtigte
§ 4 Förderhöhe
§ 5 Antragstellung
Förderanträge sind schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Dautphetal einzureichen.
§ 6 Rückzahlung
Der gewährte Zuschuss ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn:
Der auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 gewährte Förderbetrag ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn das Förderobjekt vom Förderberechtigten in den ersten fünf Jahren nach Bezug wieder verkauft oder von ihm tatsächlich nicht mehr bewohnt wird.
Ab dem sechsten Jahr mindert sich der Rückzahlungsbetrag jährlich um 20 % der Gesamtförderung.
Eine Rückzahlungspflicht für den Förderbetrag der Kinder gemäß § 4 Abs. 2 besteht nur, wenn diese in den ersten fünf Jahren nach Bezug des geförderten Objektes ausziehen.
Maßgebend für die Berechnung eines Rückzahlungsbetrages ist im Falle eines Verkaufs das Datum des notariellen Kaufvertrages, ansonsten das Datum der Abmeldung als Hauptwohnsitz beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Dautphetal.
§ 7 Allgemeine Bedingungen
Potenzielle Förderobjekte - gemäß § 2 Abs. 1, die vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinien mit Hauptwohnsitz bezogen worden sind, sind nicht förderfähig.
Potenzielle Förderobjekte - gemäß § 2 Abs. 2, bei denen vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinien bereits ein Bauantrag zur Errichtung eines Wohngebäudes bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellt worden ist, sind nicht förderfähig.
Der Förderberechtigte hat – auch im Namen seiner förderberechtigten Kinder – im Zusammenhang mit seiner Antragstellung gegenüber der Gemeinde Dautphetal in schriftlicher Form verbindlich zu erklären, dass das Förderobjekt alle förderrelevanten Voraussetzungen des § 2 erfüllt und er die Gemeinde Dautphetal, sofern eine der rückzahlungsrelevanten Voraussetzungen des § 6 bei ihm bzw. einem seiner förderberechtigten Kindern eintritt, umgehend schriftlich davon in Kenntnis setzt. Darüber hinaus hat er sich in dieser verbindlichen Erklärung zu verpflichten, den anschließend durch die Gemeinde Dautphetal errechneten und von ihm schriftlich angeforderten Rückzahlungsbetrag innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens vollständig zurückzuzahlen.
§ 8 Schlussbestimmungen
Diese Förderrichtlinien treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die seitherigen „Förderrichtlinien zur Nutzung von Gebäudeleerstand und von Baulücken in Dautphetal“ vom 18.08.2008 treten gleichzeitig außer Kraft.

